mehrjährige Finanzplanung

mehrjährige Finanzplanung
mittelfristige Finanzplanung (fünfjährige Finanzplanung). 1. Charakterisierung: Seit 1967 für Bund und Länder, seit 1974/75 für die kommunalen  Gebietskörperschaften gesetzlich vorgeschriebene Ergänzung des traditionellen jährlichen  Haushaltsplans. Die kommunalen Gebietskörperschaften haben als Grundlage für ihre m.F. zusätzlich ein Investitionsprogramm aufzustellen, während bei Bund und Ländern auf die Investitionspläne der Ministerien zurückgegriffen wird. Gegenüber der jährlichen Haushaltsplanung ergibt sich ein um drei Jahre erweiterter Planungshorizont, da das erste Jahr der m.F. das laufende Kalenderjahr, ihr zweites das des nächsten jährlichen Haushaltsplans ist. Die m.F. wird im Gegensatz zu  Haushaltsgesetz und  Haushaltsplan nicht parlamentarisch festgestellt, sondern von der Bundes-/Landesregierung bzw. der Kommunalverwaltung dem jeweiligen Parlament nur zur Information vorgelegt; sie ist nicht vollzugsverbindlich.
- 2. Zweck: Mithilfe der m.F. soll Mängeln der Einjahresbudgetierung – die gleichwohl ihre Existenzberechtigung behält ( Haushaltsfunktionen) – entgegengewirkt werden. V.a. soll sie: (1) Unter finanzpolitischem Aspekt die Entscheidungen über längerfristige Prioritäten konkretisieren, Folgekosten aufdecken und zur frühzeitigen Koordination geplanter Maßnahmen verschiedener Planträger beitragen; (2) unter wirtschaftspolitischem Aspekt dem privaten Sektor Informationen über die zu erwartenden öffentlichen Aktivitäten vermitteln und konjunkturpolitische Erfordernisse in die Haushaltspolitik einfließen lassen; (3) unter allgemeinpolitischem Aspekt die mehrjährigen Programmvorstellungen der Regierung/Verwaltung aufzeigen und durch die Einbindung in eine längerfristige Konzeption die Haushaltsplanaufstellung verbessern und die Haushaltsdebatten versachlichen.
- 3. Gliederung: a) Textteil: Teil, in dem die zugrunde gelegten gesamtwirtschaftlichen Ausgangs- und Entwicklungsdaten erläutert und die Schwerpunkte der Einnahmen- und Ausgabenbereiche dargestellt werden.
- b) Zahlenteil: Teil, der in Anlehnung an die Systematiken des jährlichen Haushaltsplans ( Haushaltssystematik) aufbereitet wird.
- 4. Beurteilung: Die m.F. hat die zunächst in sie gesetzten funktionalen Erwartungen bes. infolge mangelnder Bindungsbereitschaft der Regierungen bzw. Verwaltungen nicht erfüllt ( Finanzplanungsrat). Sie ist in der Praxis eher durch die traditionell aufgestellten jährlichen Haushaltspläne bestimmt, als dass sie umgekehrt für diese die – gleitend fortgeschriebene – Bezugsgrundlage darstellt.

Lexikon der Economics. 2013.

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